Anmeldung für den „Ernst des Lebens“

Wenn Ihr Kind vor dem 1. September sechs Jahre alt geworden ist, wird es schulpflichtig. Für die Anmeldung in der Volksschule sind Fristen zu beachten und eine Reihe von Unterlagen mitzubringen.

Der sechste Geburtstag ist etwas ganz Besonderes im Leben Ihres Kindes. Denn mit diesem Wiegenfest wird ein neuer Abschnitt eingeläutet: Die Kindergartenzeit neigt sich ihrem Ende und Ihr Nachwuchs ist sicherlich schon ganz gespannt auf die Schule. Vor den jungen Mitmenschen liegt eine spannende und zugleich arbeitsreiche Zeit. In Österreich besteht eine allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die dauerhaft hierzulande leben. Stichtag ist jeweils der 1. September eines Jahres: Haben Mädchen und Buben in den zwölf Monaten vor diesem Datum ihren sechsten Geburtstag gefeiert, müssen sie nun die Schulbank in der Volksschule drücken. Die österreichische Schulpflicht beträgt neun Jahre.

Grundsätzlich setzt sich die Schulzeit aus zwei Etappen zusammen: Vier Jahre dauert normalerweise die Volksschulzeit. Anschließend besuchen die Kinder und Jugendlichen für fünf Jahre die Polytechnischen Schulen, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule. Nach dem neunten Schuljahr endet die Schulpflicht. Eine Ausnahme von diesen Fristen und Regelungen gibt es allerdings: Kinder, die in ihrer Entwicklung schon vor dem sechsten Lebensjahr so reif sind, dass sie eine Volksschule besuchen können, haben die möglichkeit, vorzeitig eingeschult zu werden.

Schülereinschreibung

Wird Ihr Kind schulpflichtig? Dann sind Sie gefragt! Erst einmal müssen Sie herausfinden, welche Volksschule für Sie zuständig ist. Im Regelfall ist es die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Schule. Dort müssen Sie dann die sogenannte „Schülereinschreibung“ vornehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schule die Schulreife Ihres Kindes anerkennt. Deshalb ist es quasi Pflicht, dass Sie Ihren Nachwuchs zur Einschreibung mitbringen. Denn Ihr Mädchen oder Bube muss dem Unterricht problemlos folgen können. Gerade der Sprachtest ist ein wesentlicher Bestandteil der Schuleignungsprüfung. Um frühzeitig twaige Defizite festzustellen, wird er in einigen Bundesländern schon deutlich früher durchgeführt, teilweise im Kindergarten. Wenn zu befürchten ist, dass das Kind körperlich oder geistig noch nicht den notwendigen Entwicklungsstand erreicht hat, dann wird es zunächst die Vorschule besuchen. Hier soll es professionell auf den „normalen“ Schulalltag und die Unterrichtsinhalte vorbereitet werden.

Geburtsurkunde, Meldenachweis & Co.

Es gibt eine Reihe von Dokumenten, die Sie für die Schülereinschreibung mitbringen müssen. In jedem Fall ist die Geburtsurkunde Ihres Kindes oder eine amtlich beglaubigte Alternative aus dem Geburtenbuch zwingend notwendig. Falls es eine Vormundschaft für das einzuschulende Kind gibt oder sich der Name des Kindes geändert haben sollte, sind die entsprechenden Unterlagen ebenfalls der Schulleitung vorzulegen. Weiters ist in der Regel auch ein Meldenachweis mitzubringen. Hier reicht zum Beispiel die Einladung für die Schuleinschreibung aus. Alternativ kann die Meldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorgelegt werden. Ferner müssen die Staatsbürgerschaft und die Religionszugehörigkeit des Kindes nachgewiesen werden. Bringen Sie auch die Sozialversicherungsnummer des Kindes mit. Am besten fragen Sie bei der Volksschule nach, welche weiteren Unterlagen gegebenenfalls noch vorzulegen sind.

Die Termine und Fristen für die Schülereinschreibung sind bundesweit nicht einheitlich geregelt – mal starten sie noch vor dem Jahreswechsel, mal Anfang des Jahres. Deshalb sollten Sie sich frühzeitig informieren, wie es an Ihrem Wohnort geregelt ist. Informationen erhalten Sie beim zuständigen Landesschulrat oder der Volksschule. Nicht alle Eltern wollen, dass ihr Kind eine staatliche Schule besucht. Es gibt eine Reihe von Privatschulen in Österreich. Hier können abweichende Fristen für die Einschreibung, die Eignungstests sowie die notwendigen Dokumente gelten. Entsprechende Infos erhalten Sie bei der dortigen Schulleitung. Um rechtlich einwandfrei zu handeln sollten Sie zudem bei der Schulbehörde erfragen, ob die Privatschule über die notwendige Zulassung als öffentliche Schule zur Erfüllung der Schulpflicht verfügt. Falls die Schule nicht über diese Voraussetzungen verfügt, sollten Sie mit dem zuständigen Landes- oder Bezirksschulrat klären, ob ein Besuch dennoch möglich ist.

Text: Mag.Celina Thimm
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