Kündigungs- und Entlassungsschutz
Prinzipiell hängen die Schutzbestimmungen von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab. Mütter mit unbefristeten Dienstverträgen sind ab der Mitteilung der Schwangerschaft beim Dienstgeber bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenz geschützt. Ebenso besteht der Kündigungsschutz für Mütter und Väter in Elternteilzeit bis 4 Wochen nach Beendigung derselben.
Für ArbeitnehmerInnen in befristeten Dienstverhältnissen sowie für alle „atypisch“ Beschäftigten (Geringfügig Beschäftigte, Freie DienstnehmerInnen, Selbstständige) gelten gesonderte Bedingungen sowohl hinsichtlich Schutzzeiten, Karenz, Teilzeit als auch Geldleistungen. Einen guten Überblick über alle rechtlichen Regelungen gibt die Broschüre „Kind und Beruf“ der Gewerkschaft der Privatangestellten (siehe Infos).
Mutterschutz
Dieser beginnt 8 Wochen vor der voraussichtlichen Geburt und dauert bis 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, Kaiserschnittentbindungen) nach der Geburt. In dieser Zeit haben Mütter Anspruch auf das Wochengeld (siehe unten).
Karenz & Elternteilzeit
Anspruch auf Elternkarenz haben Arbeitnehmer- Innen, HeimarbeiterInnen, BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes. Mütter dürfen vorrangig in Karenz gehen. Väter haben einen eigenen Anspruch auf Karenz, sofern sie im gemeinsamen Haus mit dem Kind leben (gemeinsamer Haushalt mit der Mutter ist nicht erforderlich).
Die Karenz kann zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden. Prinzipiell muss zwischen Karenz (zeitliche Freistellung zur Kinderbetreuung) und finanziellen Leistungen wie Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld unterschieden werden. Die Karenz dauert längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes (max. 24 Monate); der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen danach. Während im 1. Lebensjahr des Kindes ein sehr starker Kündigungsschutz besteht, kann das Gericht bei Karenz oder Elternteilzeit im 2. Lebensjahr Zustimmung zu einer Kündigung aus betrieblich-wirtschaftlichen Gründen geben.
Kein Kündigungsschutz besteht auch nach der Stilllegung des Betriebes. Elternteilzeit kann unter bestimmten Bedingungen (Betriebsgröße mehr als 20 ArbeitnehmerInnen; mind. drei Jahre Beschäftigungsverhältnis – inkl. Karenz – im Betrieb) bis zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt genommen werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Kündigungsschutz bis längestens 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes aufrecht ist! Beide Eltern können gleichzeitig in Elternteilzeit gehen (siehe weitere Voraussetzungen in der Broschüre „Kind und Beruf“).
Kindersegen – Geldregen?
Das Wochengeld gebührt für den gesamten Mutterschutz, sofern einen Tag vor dessen Antritt ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat bzw. Leistungen vom AMS bezogen wurden. Es beläuft sich bei Angestellten auf den Durchschnittsnettoverdienst der letzten drei Kalendermonate. Gesonderte Regelungen gelten wiederum für „atypisch“ Beschäftigte. Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld (KBG) (EUR 436,–/Monat) haben Eltern, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Weitere Bedingungen: Anspruch eines Elternteils auf Familienbeihilfe und Einhalten der Zuverdienstgrenze von EUR 14.600,– brutto (neues Regierungsabkommen: EUR 16.200,–) pro Jahr. Dauer: 30 Monate für einen Elternteil; maximal 36 Monate, wenn der andere Elternteil ebenfalls KBG bis zu 6 Monate in Anspruch nimmt. Das Regierungsabkommen vom Jänner 2007 erweitert die Bezugsformen um die Variante EUR 800,– für 18 Monate (davon 3 Monate der andere Elternteil).
Broschüre „Kind und Beruf” Informationen für Mütter und Väter GPA Frauen Bestellservice unter Tel. 050301-301 oder service@gpa.at
Maga. Doris Urbanek
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