Jeden Sommer jobben zahlreiche Schüler:innen und Student:innen um sich etwas dazu zu verdienen. Um nicht die Familienbeihilfe oder das Stipendium zu verlieren gilt es die Zuverdienstgrenzen zu beachten.
Ferien, Sommer – Sommerjob. Student:innen, die in den Sommermonaten, oder auch während des Jahres einen Job antreten, sollten die Zuverdienstgrenzen beachten, um nicht einen Teil der Familienbeihilfe bzw. des Stipendiums zurückzahlen zu müssen.
Prinzipiell dürfen Student:innen pro Jahr € 15.000 dazuverdienen, ohne die ihnen zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen (nach Abzug der SV) relevant. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach den Zeiträumen erzielt wird für die die Familienbeihilfe beansprucht wird, gelten dabei nicht. Für die Zuverdienstgrenze bei der Familienbeihilfe wird eine sogenannte „Jahresdurchrechnung“ angestellt, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise. Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000 überschritten hat, zurückzuzahlen.
Regeln beim Stipendium
Ähnliches gilt auch für Stipendienbezieher:innen. Auch hier liegt die Zuverdienstgrenze seit dem 1.1.2020 bei 15.000 Euro (vorher 10.000 Euro). Die Zuverdienstgrenze beträgt zwar grundsätzlich € 15.000,- im Kalenderjahr, kann sich aber auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens € 3.000,- je Kind).
Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). Es gilt folgende Berechnung für die verringerte Zuverdienstgrenze: Zuverdienstgrenze (€ 15.000,-) geteilt durch 12 und dann multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen die Studienbeihilfe bezogen wird.
Achtung: Auch bei der aliquoten Berechnung der Zuverdienstgrenze werden die Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) berücksichtigt. Das Einkommen wird ausschließlich jahresweise geprüft. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes. (Quelle: stipendium.at).
Übrigens: Bleibt das durch den Sommerjob/Nebenjob erzielte Einkommen unterhalb der Grenze von 11.000 Euro, so kann mindestens die abgeführte Lohnsteuer in vollem Ausmaß zurückgeholt werden. Ihr Steuerberater unterstützt Sie gerne.
Weitere Infos zu Stipendium und Nebenjob: https://www.stipendium.at/stipendien/studium-beruf
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