Wie bereits 2024 werden in Österreich auch 2025 die Familienbeihilfe, das Kinderbetreuungsgeld, der Familienzeitbonus und weitere Familienleistungen an die Inflation angepasst. Das bedeutet u.a., dass die Familienbeihilfe im kommenden Jahr um 4,6 % steigt.
Zusätzlich wird erstmalig auch die Einkommensgrenze bei der Familienbeihilfe an die Inflation angepasst und beträgt für das Kalenderjahr 2025 17.212 Euro. Dies betrifft vor allem Studierende die nebenbei jobben. Bis zu jenem Kalenderjahr in dem Sie 19 Jahre alt werden bleibt das Einkommen außer Betracht. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 17.212 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Welche Einkommensarten (z.B.: Lehrlingsentschädigung, Waisenpension, Studienbeihilfe, etc.) nicht eingerechnet werden erfahren Sie hier: Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Familienbeihilfe
In Österreich ist die Familienbeihilfe nach Alter und Anzahl der Kinder gestaffelt. Für das Kalenderjahr 2025 beträgt die Familienbeihilfe pro Kind und Monat:• ab der Geburt: 138,40 Euro
• ab 3 Jahren: 148 Euro
• ab 10 Jahren: 171,80 Euro
• ab 19 Jahren: 200,40 Euro*
* Kinder ab dem 18. und bis zum 24. Geburtstag erhalten nur mehr dann Familienbeihilfe, wenn sie in Ausbildung (Schule, Lehre, Studium oder FH) sind. In manchen Fällen – etwa nach absolviertem Zivil- oder Präsenzdienst oder durch die Geburt eines eigenen Kindes – wird die Anspruchsdauer um ein Jahr verlängert. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für Kinder, die wegen einer vor dem 21. Geburtstag oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor dem 25. Geburtstag eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In diesem Fall besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. (Mehr zum Thema hier: Familienbeihilfe & Beantragung)
Zuschläge auf die Familienbeihilfe (Geschwisterstaffelung)
Bei zwei oder mehr Kindern mit Anspruch auf die Familienbeihilfe wird zusätzlich eine monatliche Geschwisterstaffelung pro Kind ausgezahlt. Diese beträgt 2024:
• Für zwei Kinder: um 8,60 Euro für jedes Kind
• Für drei Kinder: um 21,10 Euro für jedes Kind
• Für vier Kinder: um 32,10 Euro für jedes Kind
• Für fünf Kinder: um 38,90 Euro für jedes Kind
• Für sechs Kinder: um 43,40 Euro für jedes Kind
• Für sieben und mehr Kinder: um 63,10 Euro für jedes Kind
Dazu ein Berechnungsbeispiel für eine Familie mit 3 Kindern im Alter von 2,6 und 9 Jahren:
1. Kind € 138,40
2. Kind € 148,00
3. Kind € 148,00
Geschwisterstaffelung: € 63,30
Ergibt in Summe eine monatlich zustehende Familienbeihilfe von 497,70 Euro. Im Jahr 2024 lag dieser Betrag bei 475,90 (siehe auch Vergleichsrechnung hier: Das bringt 2024 für Familien)
Kinderabsetzbetrag
Dazu kommt in Österreich noch der sogenannte Kinderabsetzbetrag. Der Kinderabsetzbetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, der Familienbeihilfe bekommt. Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. Der Kinderabsetzbetrag wird in jedem Fall ausbezahlt, auch wenn keine oder nur eine geringe Steuerleistung erbracht wird. Empfänger des Kinderabsetzbetrages ist jener Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag wird 2025 auf 70,90 € erhöht.
Bei der obenstehenden Musterrechnung müsste man zur Familienbeihilfe für die drei Kinder noch einen Kinderabsetzbetrag von:
3 x 70,90 € = 212,90 €
hinzurechnen.
Die Auszahlung pro Monat würde in unserem Musterbeispiel damit bei 710,40 € liegen.
Schulstartgeld
Neben der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag erhalten Eltern von schulpflichtigen Kindern (6 bis 15 Jahre) einmal im Jahr noch das sogenannte Schulstartgeld. Dieses wir im August ausbezahlt und liegt im Jahr 2025 121,40 €.
Im Musterbeispiel wäre dies noch einmal eine Zusatzleistung von 242,80 €, die einmal jährlich ausbezahlt wird. Rechnet man nun alle Leistungen für die Musterfamilie aufs Gesamtjahr um, so ergibt sich für das Jahr 2025 ein Betrag von insgesamt 8767,60 €, der ausbezahlt wird.
Sieht nach viel aus wird vor dem Hintergrund der hohen Inflation, die sich zuletzt zwar etwas abgekühlt hat allerdings die Kosten für den Schulbesuch deutlich nach oben gezogen hat, relativiert sich diese Betrag aber wieder. Mehr zum Thema Kosten für den Schulbesuch finden Sie übrigens in diesem Artikel hier: „Schule essen Kinderbeihilfe auf“
Doch zurück ins hier und jetzt bzw. ins Jahr 2025.
Erhöhte Familienbeihilfe
Für erheblich behinderte Kinder gibt es zusätzlich einen Zuschlag zur Familienbeihilfe. Dieser steigt 2025 auf 189,20 €. Die erhöhte Familienbeihilfe muss allerdings beantragt werden. Wie das funktioniert lesen Sie in diesem Beitrag auf unserer Seite: „So geht’s zur erhöhten Familienbeihilfe“
Übrigens: Wenn Sie selbst die Familienbeihilfe nachrechen wollen finden Sie die Möglichkeit dazu auf dieser Seite: Familienbeihilferechner
Kinderbetreuungsgeld
Angepasst wird auch das Kinderbetreuungsgeld (im Volksmund weiterhin Karenzgeld genannt), welches jenem Elternteil zusteht der sich in Elternkarenz befindet, das Kind hauptsächlich betreut und nicht berufstätig ist. Das Kinderbetreuungsgeld muss extra beim jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden. In Österreich gibt es zwei Varianten des Kinderbetreuungsgeldes:
- Das pauschale Kinderbetreuungsgeld (auch Kinderbetreuungsgeld-Konto oder KBG-Konto genannt)
- Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (ea-KBG).
In der pauschalen Variante lag die Bezugshöhe je nach Bezugsdauer bisher bei 16,87 € bis 39,33 € pro Tag. Unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors von 4,6% steigt die täglich zustehende Summe nun auf 17,65 bzw. 41,14 €. Umgerechnet auf ein Monat mit 30 Tagen entspricht dies einem Kinderbetreuungsgeld von 529,39 € (längste Variante) bis 1234,18 € (kürzeste Variante).
Valorisiert – also angepasst – wird auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Dieses beträgt prinzipiell 80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal jedoch 76,60 Euro (2024) täglich. Nach Adam Riese müsste diese Obergrenze nun auf 80,12 Euro steigen. In einem 30 Tage zählenden Monat können in der einkommensabhängigen Variante nunmehr maximal 2.403,71 Euro bezogen werden.
Angepasst werden auch die entsprechenden Zuverdienstgrenzen. Ein gute, weil kompakte Zusammenfassung zum Thema Elternkarenz und Kinderbetreuungsgeld finden Sie hier: https://www.ams.at/arbeitsuchende/karenz-und-wiedereinstieg/elternkarenz-kinderbetreuungsgeld
Zusätzlich können Sie hier den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner befragen. Dieser ist allerdings nur auf standardisierte Fälle zugeschnitten und kann nur Richtwerte ausgeben. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass die neuen Werte erst ab Jänner 2025 zu Verfügung stehen.
Familienzeitbonus
Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate ab der Geburt Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen. Der FZB muss ebenfalls bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Auch der FZB wird valorisiert und sollte somit ab 2025 wird auf 54,87 Euro pro Tag erhöht werden, was bei einem Monat mit 30 Tagen einer Summe von rund 1646,19 entspräche. Mehr zum Familienzeitbonus hier: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/weitere-leistungen-fuer-familien/familienzeitbonus/anspruchsvoraussetzungen-familienzeitbonus.html
Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird gewährt, wenn für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen und das Einkommen des Partners nicht mehr als 6.312 Euro jährlich (gilt für 2023) beträgt.
Als Alleinerzieher:in gilt, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht verheiratet ist, ohne Partner/in lebt und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht.
2025 werden die Werte für den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag folgendermaßen angepasst:
- ein Kind 592 Euro (2024: 572 Euro)
- zwei Kinder 800 Euro (2024: 774 Euro)
- jedes weitere Kind + 264 Euro (2024: + 255 Euro)
Angepasst werden auch die Sätze für den Unterhaltsabsetzbetrag. Diese steigen für Steuerpflichtige, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, auf € 37,- monatlich. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 54,- und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils € 72,- monatlich zu.
Durch die Abschaffung der kalten Progression werden 2025 auch die Lohn-/Einkommensteuertarif-Stufen angepasst. Bis zu einem Einkommen von 13.244 Euro (2024: 12.816 €) fällt keine Lohn/Einkommensteuer an.
Eine Übersicht über die ab 2025 geltenden Steuertarife bei der Lohn-/Einkommensteuer finden Sie hier: https://www.gruener.tax/aktuelles/die-neuen-lohn-einkommensteuertarife-ab-2025/
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Bild oben: pixabay/liza popova